Satzung des Gesangverein Ahornberg 1885

§ 1.1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

der Verein führt den Namen Gesanverein Ahornberg 1885. der Verein hat

seinen Sitz in Ahornberg/Konradsreuth. Das Geschäftsjahr des Vereins ist

das Kalenderjahr.

  

§1.2 Vereinszweck

Zweck des Vereis ist die Förderung chorischer Betätigung und die Ver-

mittlung besten Liedgutes. Er fördert somit das Wohl der Allgemeinheit

und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er fördert das 

Kulturleben der Gemeinde außerdem mit Kulturellen Veranstaltungen, wie

Theateraufführungen, bunten Abenden, sowie Vereinsfesten und stellt zur

musikalischen Erziehung, auch von Jugendlichen, sein gesamtes Vermögen

zur Verfügung. Der Verein wird zu diesem Zweck alle möglichen

Anstrengungen unternehmen, um den Chorgesang in entsprechenden

Chören zu betreiben. 

  

§ 1.3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

(mildtätige, kirchliche) Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte

Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des

Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt

werden.

 

§2.1 Mitglieder

Zur Durchführung seiner Aufgaben nimmt der Verein Mitglieder auf. Er

unterscheidet:

Aktive Mitglieder:

Dies sind Personen, die im Chor mitwirken.

Passive Mitglieder:

Sie sind Personen,  die durch einen regelmäßigen Beitrag die

Durchführung der Vereinsaufgaben unterstützen.

Ehrenmitglieder:

Dies sind Personen, die sich besondere Verdienste im Verein

erworben haben, oder 40 Jahre dem Verein angehören.

 

§ 2.2 Chorjugend

Die "Chorjugend im Gesangverein 1885 Ahornberg" gibt sich eine

Jugendordnung, die ihren Zweck und ihre Aufgaben regelt. Sie

verwaltet sich selbständig und eigenverantwortlich. Die Jugend-

ordnung ist eine Anlage dieser Satzung.

 

§ 3 Mitgliedsbeitrag

Zur Deckung der Unkosten wird von den Mitgliedern ein Beitrag

erhoben, der von der Generalversammlung festgelegt wird. Der Beitrag

ist pünktlich zu entrichten. Bei fortgesetzter Zahlungsverweigerung

gilt die Mitgliedschaft als erloschen. Aktive Mitglieder zahlen die Hälfte

des festgesetzten Vereinsbeitrages. Dies setzt natürlich den regelmäßigen

Besuch der Übungsstunden voraus.

 

§ 4 Vereinordnung

Jedes Mitglied hat sich so zu benehmen, dass das Ansehen des Vereins

nicht darunter leidet. den ehrenamtlich tätigen Personen, sowie den

Mitgliedern ist die gebührende Achtung entgegenzubringen. Das 

Vereinseigentum ist Eigentum aller Mitglieder. Wer Vereinseigentum

beschädigt, verliert oder unbrauchbar macht, muss den entstandenen

Schaden ersetzen.

 

§ 5 Vereinverwaltung

Die Geschäfte des Verein führt die Vorstandschaft. Diese setzt sich

zusammen aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Kassier

dem Schriftführer

dem Chorleiter

dem Sängervorstand

und 4 Ausschussmitgliedern

Diese Vorstandschaft wird in der Generalversammlung jeweils für drei Jahre

gewählt. Weiterhin wählt die Generalversammlung zwei Kassenprüfer und

einen Wahlausschuss.

Alle wichtigen Vereinsangelegenheiten werden in der Vorstandssitzung 

auf demokratischer Grundlage erledigt. stimmengleichheit bedeutet

Ablehnung.

 

§ 6 Versammlungen

Das Vereinjahr ist das Kalenderjahr. Zu Beginn des Vereinsjahres muss

die Generalversammlung durchgeführt werden.

Die Tagesordnung lautet:

Bericht der Vorstandschaft

des 1. Vorsitzenden

des Kassier

der Revisoren

der Choleiter

 

Neuwahlen (siehe § 5)

Planungen

Verschiedenes

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,

wenn 30 % der zahlenden Mitglieder dies verlangen. Der Vorstand

kann eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn die

Vorstandschaft dies für notwendig hält. Jedes Mitglied ist spätestens

drei Tage vorher einzuladen. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge

zu stellen. Diese müssen einen Tag vorher beim 1. Vorstand einge-

reicht werden. In der Versammlung können Anträge gestellt werden,

wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür sind. Bei Abstimmungen

bedeutet Stimmengleichheit Ablehnung.

 

§ 7 Pflichten der Vorstandschaft

Alle zur Verwaltung gehörenden Persponen sind verpflichtet, die an-

beraumten Sitzungen zu besuchen und dort sachlich und in anständiger

Form nur die Interessen des Vereins zu vertreten. Alle Vorstandsmitglieder

arbeiten selbständig. sie sind jedoch verpflichtet, der Vorstandschaft Bericht

zu erstatten und das Einverständnis einzuholen. Sämtliche gewählten und

eingesetzten Personen führen ihre Aufgaben auf die Dauer von drei Jahren

ehrenamtlich durch. Sie können jeweils wieder gewählt werden. Die

Vorstandschaft ist berechtigt, unbedingt notwendige Ausgaben zu bewilligen.

Der Kassier ist verpflichtet, genaue und übersichtliche Aufzeichnungen

über die Einnahmen und Ausgaben zu machen. Laufende bewilligte Zahl-

ungen kann er selbstständig erledigen. Über Kassenvorgänge hat er der

Vorstandschaft Bericht zu erstatten. Der Schriftführer ist verpflichtet,

bei General- und Mitgliederversammlungen, sowie bei Vorstandssitzungen

Protokoll zu führen. 

 

Es fehlt noch ein Teil in Bearbeitung!

 

 

 

 

 

                                                                              

 

 

Aktualisiert (Samstag, den 30. Juli 2011 um 19:26 Uhr)